Beratung zahlt sich aus. Schenken Sie dem Staat kein Geld.
Wenn ein geliebter Mensch stirbt,
muss man sich plötzlich mit Fragen auseinander setzen, mit denen sich nur wenige Menschen vorher beschäftigt haben.
Ein Aspekt ist hier die Bestattung und die damit verbundenen Kosten, die heutzutage nicht unerheblich sind und leicht zu einer großen finanziellen Belastung für die Hinterbliebenen werden können.
Laut Gesetzgeber zählen die Kosten für die Bestattung eines nahen Angehörigen zu den „außergewöhnlichen Belastungen“ und können nach Abzug der sogenannten „zumutbaren Eigenbelastung“ steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können. Auch durch eine vorhandene Sterbegeldversicherung vermindert sich die steuerlich absetzbare Summe.
Folgende angemessene Bestattungskosten können prinzipiell steuerlich geltend gemacht werden:
- Grabstätte
- Grabstein
- Sarg oder Urne
- evtl. Einäscherungskosten
- Transportkosten (hierzu zählt auch die Überführung
aus dem Ausland)
- Gebühren für Sterbeurkunde, Todesbescheinigung
- Grabschmuck, Blumenschmuck
- Kosten im Rahmen der Trauerfeierlichkeiten: Trauerredner, Musik, Räumlichkeiten, Sargträger
- Todesanzeigen, Danksagungen
Nicht steuerlich absetzbar sind:
- Bewirtungskosten für die Trauergäste und Trauerkleidung.
Welche weiteren Kosten steuerlich absetzbar sind und welche nicht, erfahren Sie bei einem persönlichen Beratungsgespräch.
Finden Sie hier die Beratungsstelle in Ihrer Nähe:
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Bestattungskosten | Beerdigung | Bestattung | Steuer | Finanzamt | absetzen | außergewöhnliche Belastung | Grab