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ELStAM: Der verzögerte „Fortschritt“

Am ersten Januar 2012 sollte das Lohnsteuerabzugsverfahren in Deutschland digitalisiert werden: die für die Berechnung der Abzüge notwendigen Daten sollten Arbeitgeber ab diesem Jahr nicht mehr der jährlich unterschiedlich gefärbten alten „Papier-Steuerkarte“ entnehmen, sondern per elektronischer Abfrage stets topaktuell aus dem zentralen Register ELStAM erfahren (mehr Infos zum geplanten Verfahren finden Sie hier).

Entsprechend wurde die gute alte „Pappkarte“ bereits im Jahr 2011 nicht mehr neu aufgelegt, für die Übergangszeit zum neuen Verfahren behielten die Karten von 2010 ihre Gültigkeit. Mittlerweile ist allerdings klar: Die Einführung des ELStAM-Verfahren verzögert sich weiter. Die Gründe dafür können Sie hier nachlesen, sie liegen sowohl im technischen Bereich, aber auch darin, dass bei der Datenaufnahme in den neuen Zentralkatalog viele fehlerhafte Einträge entstanden sind, die nun mit Hilfe der Steuerpflichtigen korrigiert werden müssen.

Als neuen Starttermin für das ELStAM-Verfahren nennt das Bundesfinanzministerium nun den 1. Januar 2013. Damit mussten auch für das Jahr 2012 Übergangsregelungen gefunden werden, die eine korrekte Berechnung der Lohnzahlungen für die Arbeitnehmer durch die Arbeitgeber sicher stellen. Im Kern gelten dabei dieselben Regelungen wie für das Jahr 2011, hinzu gekommen sind nur einige Details, die das BMF in einem Rundschreiben vom 06.12.2011 (PDF) bekannt gab.

Handlungsbedarf für Arbeitnehmer


Es ist sehr wichtig, dass Arbeitnehmer die Steuer-Informationen genau prüfen, die über sie im ELStAM-Register gespeichert wurden. In einem Infoschreiben der zuständigen Finanzverwaltung wurde allen rund 41 Mio. Bundesbürgern mitgeteilt, welche persönlichen „Elektronischen LohnSteuerabzugsMerkmale“ (ELStAM) über sie gespeichert sind. Alternativ können die persönlichen Daten auch im zuständigen Finanzamt abgefragt werden und zukünftig sollen sie zudem über das Portal Elsteronline.de einsehbar sein.

Wer fehlerhafte Einträge in seinen ELStAM-Informationen entdeckt, sollte schnellstmöglich eine Korrektur beantragen. Die hierzu nötigen die amtlichen Formulare können hier heruntergeladen oder auch direkt am Bildschirm ausgefüllt werden.

Bislang eingetragene Freibeträge, beispielsweise bei den Werbungskosten (etwa wegen weiter Anfahrtswege zur Arbeit) oder bei den Sonderausgaben müssen generell neu beantragt werden. Denn diese Freibeträge gelten nicht über den Jahreswechsel hinaus. Wer also von Freibeträgen profitieren will, muss auf jeden Fall aktiv werden, um später wegen des Wegfalls der Einträge nicht weniger Geld in der Lohntüte zu finden als gewohnt. Dazu muss die Eintragung des gewünschten Freibetrages beim jeweils zuständigen Finanzamt beantragt werden.


Wie die Lohnberechnung in der Übergangsfrist
in 2012 funktioniert


Generell läuft die Berechnung der Lohnzahlungen 2012 analog wie 2011, nämlich auf der Basis der Daten, die auf der alten Lohnsteuerkarte von 2010 eingetragen sind. Haben sich zwischenzeitlich allerdings zugunsten des Arbeitnehmers Änderungen ergeben, beispielsweise bei der Steuerklasse oder den Kinderfreibeträgen, so muss der Arbeitnehmer dem Finanzamt das melden. Ebenfalls meldepflichtig sind Arbeitnehmer, wenn sie die Steuerklasse II haben, die Voraussetzungen dafür jedoch zwischenzeitlich weggefallen sind.

Da dem Arbeitgeber zunächst einmal ja nur die alte Papp-Steuerkarte vorliegt, muss auch dieser über veränderte Steuerdaten informiert werden. Hierzu reicht es nicht aus, diese „auf Zuruf“ mitzuteilen. Vielmehr müssen die Veränderungen in den Steuerdaten auch nachgewiesen werden. Dazu kann dem Arbeitgeber das „Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur  Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug'“ (das vom Finanzamt zugesendete ELStAM-Infoschreiben) vorgelegt werden. Alternativ kann auch ein Ausdruck des Finanzamtes mit den gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen übergeben werden. Letzteres ist vor allem dann notwendig, wenn nach der Zusendung des ELStAM-Infoschreiben noch Änderungen (z.B. Korrekturen oder der Eintrag von Freibeträgen) vorgenommen wurden und mithin die im Infobrief enthaltenen Daten nicht mehr stimmen.

Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber wechseln, müssen sich vom bisherigen Arbeitgeber die alte Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 aushändigen lassen und diese dem neuen Arbeitgeber aushändigen. Nur Auszubildende, die unbeschränkt lohnsteuerpflichtig sind, kommen ohne diese Dokumente aus: Für sie gilt eine Erleichterung, nach der der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der der Steuerklasse I auch ohne Steuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011 einbehalten kann.

Arbeitnehmer, die in 2012 ein neues Arbeitsverhältnis beginnen und weder über eine Lohnsteuerkarte 2010 noch über eine Ersatzbescheinigung 2011 verfügen, beispielsweise weil sie in diesen beiden Jahren (noch) nicht gearbeitet haben, benötigen für ihren Arbeitgeber eine Ersatzbescheinigung 2012. Diese muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

In Ihrer „Deutsche Lohnsteuerhilfe e.V.“-Beratungsstelle klären wir alle Ihre Fragen und können berechnen, ob sich die Beantragung von Freibeträgen für Sie lohnt. Und wenn nötig, füllen wir auch alle notwendige Formulare mit Ihnen aus.

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ElStAM | Freibeträge | Steuererklärung | Lohnsteuererklärung | elektronische Lohnsteuerkarte 2012