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Für Millionen Arbeitnehmer wurden bisher Kurzarbeitergeld beantragt.
Kurzarbeitergeld ist zwar zunächst 'steuerfrei‘, aber dennoch drohen den Beziehern mitunter saftige Steuernachzahlungen, denn bei diesen Leistungen wie auch anderen Lohnersatzleistungen ist bzgl. der Versteuerung eine Besonderheit zu beachten:
Der einkommensteuerliche Progressionsvorbehalt, der auch zur Abgabepflicht einer Einkommensteuererklärung führt.
Die gute Nachricht zuerst:
Wer ausschließlich Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld I bezog, muss hierfür keine Einkommensteuer zahlen.
Vorsicht bei weiteren Einnahmen
Wenn aber weitere Einnahmen hinzukommen, muss man sich gegebenenfalls auf eine Steuernachzahlung gefasst machen. Denn laut Einkommensteuergesetz ist dann auf das steuerpflichtige Einkommen ein ‚besonderer Steuersatz‘ anzuwenden – sprich: das erzielte Einkommen wird dann mit einem höheren Prozentsatz besteuert.
Bei höheren Kurzarbeitergeldzahlungen können deshalb höhere Nachzahlungsbeträge anfallen. Dies gilt insbesondere bei Verheirateten mit einem gut verdienenden Ehepartner.
Auch Altersteilzeitler müssen eventuelle Nachzahlungen einplanen. Denn für den Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers zu ihrem bescheinigten Arbeitslohn gilt der Progressionsvorbehalt ebenfalls.
Werden im Kalenderjahr mehr als 410,-- € Lohnersatzleistungen bezogen, ist deshalb zu beachten, dass hier die gesetzliche Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung besteht.
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Kurzarbeitergeld | Finanzamt | Steuer | Steuererklärung | steuerlich absetzbar| Lohnsteuererklärung | außergewöhnliche Belastungen | Steuern absetzen