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Zivilprozesskosten sind
als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuer- Erklärung abziehbar (BFH)

Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar, entschied der Bundesfinanzhof in seinem gerade veröffentlichten Urteil, mit dem er seine bisherige Rechtssprechung änderte.

Kosten für Zivilprozesse können nun unabhängig vom Gegenstand des Prozesses steuerlich geltend gemacht werden - allerdings nur, wenn die Kosten einen angemessenen Betrag nicht überschreiten und notwendig sind. Von der Unausweichlichkeit der Kosten wird dann ausgegangen, wenn der Prozess ausreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig geführt wird. Eine Erfolgsaussicht soll dann gegeben sein, wenn ein Prozess mindestens ebenso wahrscheinlich gewonnen wie verloren werden könnte.

Die Beurteilung dieser Kriterien dürfte zukünftig für betroffene Steuerzahler leider auch erhebliches Streitpotential nach sich ziehen.

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Schlagworte zu diesem Artikel:
Prozesskosten | Gerichtskosten | Steuer | Steuererklärung | Anwaltskosten | Lohnsteuererklärung | außergewöhnliche Belastungen