Entfernungspauschale

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Entfernungspauschale („Pendlerpauschale“): Alle Kilometer sind wieder absetzbar

„Wer nicht zur Arbeit kommt, verdient auch nichts“ – diese Überlegung liegt dem Prinzip der steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für den Arbeitsweg zugrunde.
Danach können prinzipiell die Kosten für die Fahrten zur Arbeit im Rahmen der Werbungskosten (von Laien oftmals auch ‘Werbekosten’ genannt) vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

Da dies bei vielen Arbeitnehmern ein spürbarer Posten in der Einkommensteuererklärung ist, war der Aufschrei groß, als der Gesetzgeber 2007 die Absetzbarkeit der Arbeitsfahrten kappte.
Doch seit dem neuen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes kann man die „Kilometerpauschale“ nun wieder wie gehabt von der Einkommensteuer absetzen!

Für das Absetzen der Entfernungspauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist allerdings einiges zu beachten:

Die absetzbare Pauschale gilt prinzipiell unabhängig vom Transportmittel und den tatsächlichen Fahrtkosten – sogar Fußgänger können die Kilometerpauschale in ihrer Steuererklärung angeben.
Dabei berechnet sich die Entfernungspauschale aus den ganzen Kilometern der einfachen, kürzesten Fahrtstrecke zwischen Lebensmittelpunkt und dauerhaften Arbeitsstätte. Zudem darf nur je eine Fahrt pro tatsächlichem Arbeitstag angesetzt werden.

Vorsicht bei der Angabe der tatsächlichen Arbeitstage: Wer hier zu großzügig rechnet, kann vom Finanzamt aufgefordert werden, eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorzulegen!

Wie im Steuerrecht üblich gibt es zudem diverse Sonderfälle und Nebenbestimmungen, dazu nur einige Stichworte: So können über die Entfernungspauschale in begründeten Fällen auch längere Fahrtstrecken abgesetzt werden. Auch Fahrten zu Schulungsorten können unter die „Kilometerpauschale“ fallen – allerdings nur unter engen Bedingungen. Beim Vorhandensein mehrerer Wohnungen orientiert sich das Finanzamt am „Lebensmittelpunkt“. Und schließlich gibt es auch noch einen Höchstbetrag, über den hinaus die „Pendlerpauschale“ generell nicht mehr abgesetzt werden kann.

Ein Tipp: Wer mit höheren im Rahmen der Werbungskosten absetzbaren Aufwendungen rechnet, kann sich auf der Steuerkarte einen Freibetrag für die Fahrten zur Arbeit eintragen lassen.

 

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